Entschädigungsansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen fehlender Bestellung eines Inklusionsbeauftragten?

März 16, 2026

von unserem Dozenten Tobias R. Thauer M.A., Thüringer Verwaltungsschule (TVS) Weimar

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer für Personalpraxis wesentlichen Entscheidung vom 26.06.2025 (8 AZR 276/24) unter anderem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten eine Diskriminierung von schwerbehinderten Beschäftigten darstellt, die zu einem Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führen kann.

Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten als Begründung für eine Entschädigungszahlung?

Nach § 181 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Wesentliche Aufgabe des Inklusionsbeauftragten ist die Prüfung, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Weiterhin dient er als Ansprechpartner für Personalvertretungen (z. B. Betriebs- und Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen). Die Pflicht zur Bestellung eines solchen Inklusionsbeauftragten besteht, soweit überhaupt ein schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Mensch beim Arbeitgeber angestellt ist, und auch unabhängig davon, ob beim Arbeitgeber eine Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX gebildet ist.

In dem Fall vor dem BAG ging es um eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin, welche bei der Beklagten als Materialverpackerin und -Entsorgerin in Teilzeit beschäftigt war. Zudem fungierte sie als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitgeberin. Seit einigen Jahren lag sie mit der Beklagten bereits im Streit darüber, welche Tätigkeiten sie trotz ihrer Beeinträchtigungen in Nachtarbeit oder in Wechselschicht erbringen kann. Im Rahmen der Auseinandersetzungen wurden auch zwei Abmahnungen durch die Arbeitgeberin ausgesprochen.

Die Frau machte vor dem zuständigen Arbeitsgericht mehrere Benachteiligungen geltend und verlangte Entschädigung nach AGG in Höhe von 20.000 EUR netto, unter anderem wegen wiederholter Nichtbeteiligung der SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX im Rahmen der Abmahnungen und wegen der unterlassenen Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX (Rn. 7).

Die Klägerin begründete ihren Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG unter anderem damit, dass die Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten bereits für sich eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung darstelle. Das BAG hat sich bereits in früheren Entscheidungen zu ähnlichen Fragen geäußert und u. a. entschieden, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen beinhalten, die Vermutung gemäß § 22 AGG dafür begründe, dass schwerbehinderte Menschen wegen der Schwerbehinderung benachteiligt würden (BAG, Urteil v. 25.11.2021 – 8 AZR 313/20).

Verstoß gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten durch den Arbeitgeber kann Entschädigungsanspruch begründen.

In der Entscheidung unterstrich das BAG, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraussetzt. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt unter anderem dann vor, wenn ein schwerbehinderter Mensch eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine vergleichbare nichtbehinderte Person.

Vor dem BAG hat die Klägerin einen Teilerfolg erstritten: die Klage wurde hinsichtlich der Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, zur inhaltlichen Klärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten durch den Arbeitgeber hingegen stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, so der Senat weiter in seiner Begründung. Dies begründe jedoch für sich noch keinen Entschädigungsanspruch für die Klägerin.

Unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten allein begründet keinen Entschädigungsanspruch nach AGG.

Ergebnis: Arbeitgeber gehen ein erhebliches Risiko ein, wenn sie keinen Inklusionsbeauftragten bestellen oder die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig beteiligen. Beides kann im Streitfall als Hinweis auf eine verbotene Benachteiligung gewertet werden, so dass dies beim Hinzutreten weiterer Indizien zu einem Entschädigungsanspruch nach dem AGG führen kann.