von unserem Dozenten Tobias R. Thauer M.A., Thüringer Verwaltungsschule (TVS) Weimar
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit („Krankschreibung“) benötigen Arbeitnehmer spätestens nach dreitägiger Erkrankung eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung, § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Damit eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den gesetzlichen Grundlagen entspricht bedarf es nach § 5 Abs. 4 Satz 1, 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses einer ärztlichen Untersuchung: „Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Diese erfolgt unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese […].“ Eine in einem reinen Online-Portal gekaufte Krankschreibung erfüllt diese Voraussetzungen unter Umständen nicht. In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm führte ein solches Online-Attest nicht nur zu einer zulässigen Verweigerung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, sondern auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers.
Online-Atteste ohne ärztlichen Kontakt erfüllen nicht die Bedingungen der Arbeitsunfähigkeits- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, Az. 14 SLa 145/25) bestand ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger als IT-Berater bereits seit dem Jahr 2018. Während des Arbeitsverhältnisses meldet er sich für einzige Tage unter Vorlage eine Krankschreibung eines Online-Dienstanbieter beim Arbeitgeber arbeitsunfähig erkrankt. Das Attest erwarb er in einem bekannten Internetportal, welche die Ausstellung eines solchen Attestes ausdrücklich auch ohne ärztlichen Kontakt oder Untersuchung, nur mit Hilfe eines Fragebogens mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, anbot. Im Portal gab der Kläger diverse Krankheitssymptome an und bezeichnete seine dienstliche Belastung als „mittel“. Während des gesamten Prozesses bestand kein Kontakt zu einem Arzt, weder unmittelbar, noch mittelbar über Video oder Telefon. Zusätzlich bot das Portal auch eine Version mir ärztlicher Untersuchung an, falls der Arbeitgeber die Bescheinigung anzweifeln würde. Zudem wies das Portal im Rahmen des Vorgangs auch ausdrücklich darauf hin, dass eine solche Bescheinigung im Rahmen eines Rechtsstreites einen geringeren Beweiswert als eine reguläre Bescheinigung mit ärztlicher Untersuchung habe.
Beweiswert einer Online-Krankschreibung ohne ärztlichen Kontakt sehr zweifelhaft.
Die erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliche Untersuchung, welche auch optisch der Vorlage der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses („gelber Schein“) weitgehend entsprach, enthielt eine datumsmäßig bestimmte Krankschreibung, unterzeichnet von einem Privatarzt. Diese lud der Kläger sodann im Online- System seines Arbeitgebers als Beleg seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hoch.
Die Arbeitgeberin bezweifelte jedoch den Beweiswert der vorgelegten Krankschreibung und kündigte im September 2024 das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe mit Hilfe einer unechten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erschleichen wollen.
Mit dem vorgelegten Attest habe er vorgetäuscht, Kontakt zu einem Arzt gehabt zu haben. Dieses Fehlverhalten wertete die Beklagte als so schweren Vertragsverstoß, dass eine Abmahnung entbehrlich und eine fristlose Kündigung die notwendige Folge wäre, da das Vertrauensverhältnis dadurch unwiderruflich zerrüttet wäre.
Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass er tatsächlich erkrankt gewesen wäre und auf die Richtigkeit der Online-Krankschreibung vertraut habe, nachdem er sich im Internet erkundigt habe.
Online-Krankschreibung ohne ärztlichen Kontakt rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB entgegen der Vorinstanz als zulässig angesehen: Duch die Vorlage der AU-Bescheinigung habe der Beschäftigte seinem Arbeitgeber wahrheitswidrig suggeriert, dass es einen Kontakt zu einem Arzt gegeben habe. Der Arbeitnehmer hätte schon aus den Ausführungen auf der Internetseite des Anbieters erkennen können und müssen, dass eine solche Vorgehensweise unzulässig sei. Diese Pflichtverletzung stelle einen erheblichen Vertrauensbruch im Arbeitsverhältnis dar. Eine Kündigung sei somit gerechtfertigt, so das Gericht.
Besonders interessant waren noch die weiterführenden Ausführungen des Gerichts zur tatsächlichen Erkrankung des Beschäftigten: ob der Kläger wirklich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei wäre vorliegend gegenstandslos: Bereits die bewusste Vorlage des (falschen) Attestes rechtfertige eine Kündigung in ausreichenden Maß, so das Gericht. Die Pflichtverletzung wiege zudem schwer genug, um eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Auch nur eine erstmalige Hinnahme einer so schweren Pflichtverletzung sei einem Arbeitgeber unzumutbar.