Online-Informationsdienst – Öffentlicher Bereich
Online-Informationsdienst |
Hinweis zu unseren Präsenz-Veranstaltungen ab Mai 2022
Nach der aktuell gültigen Hessischen Coronavirus-Schutzverordnung und den lokalen Bestimmungen besteht im Hotel und in den Tagungsräumen keine Maskenpflicht mehr. Auch der Nachweis eines Corona-Negativtestes bzw. die Kontrolle der Impfnachweise ist derzeit nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Größe der gebuchten Seminarräume haben wir jedoch die parlamentarische Bestuhlung mit Einzeltischen und 1,50 m Abstand der Teilnehmer zueinander beibehalten.
Infobox zur Jahreswechselveranstaltung „Änderungen im Arbeits-,
Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2023″
Der Zugang zur Infobox ist exklusiv für Teilnehmer/innen der bei der ALS Seminare GmbH gebuchten Veranstaltungen eingerichtet und daher passwortgeschützt.
Infobox zur Jahreswechselveranstaltung „Änderungen im Arbeits-,
Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2022″ sowie
zur Update-Veranstaltungen „Aktuelle Themen aus dem Arbeits-,
Lohnsteuer- und SV-Recht (Frühjahr/Sommer/Herbst 2022)“
Der Zugang zur Infobox ist exklusiv für Teilnehmer/innen der bei der ALS Seminare GmbH gebuchten Veranstaltungen eingerichtet und daher passwortgeschützt.
Öffentlicher Bereich
(alle Angaben nach sorgfältiger Recherche, jedoch ohne Gewähr)
25.03.2023
Neue Lohnpfändungstabellen ab dem 01.07.2023
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
Weitere Downloadangebote finden Seminarteilnehmer/innen in der Infobox zur Jahreswechselveranstaltung 2022/2023.
26.02.2023
Aktuelle Übersichten zu den lohnsteuerlichen Werten und Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 01.01.2023
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
Weitere Downloadangebote finden Seminarteilnehmer/innen in der Infobox zur Jahreswechselveranstaltung 2022/2023.
07.01.2023
Neue Richtlinien für den Übergangsbereich vom 20.12.2022
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
22.10.2022
Überarbeitete FAQ-Kataloge zur Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Rentner
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
24.08.2022
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022 / Neue Richtlinien für den Übergangsbereich vom 16.08.2022
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022 – 165 Seiten (PDF)
→ Richtlinien der SV-Träger für den Übergangsbereich vom 16.08.2022 – 57 Seiten (PDF)
07.08.2022
Überarbeiteter FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale vom 20.07.2022
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
10.05.2022
Aktuelles Gesetzgebungsverfahren zur Energiepreispauschale
Zur einmaligen steuerpflichtigen Energiepreispauschale (EPP) haben die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP letzte Woche eine Formulierungshilfe zu einem Änderungsantrag zum geplanten Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht.
Danach soll die Energiepreispauschale nunmehr in den §§ 112 bis 122 EStG geregelt und auf unbeschränkt steuerpflichte Personen mit Einkünften aus §§ 13, 15, 18 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeschränkt werden. Durch die Einschränkung des Anspruchs auf Energiepreispauschale auf Bezieher/innen mit betrieblichen Einkunftsarten und auf aktive Einkünfte innerhalb des § 19 EStG gehen somit nicht nur Kapitalanleger, Vermieter und Rentner ohne Beschäftigung leer aus, sondern insbesondere auch Beamtenpensionäre.
Nach der jetzt bekannt gewordenen Regelung sollen auch geringfügig entlohnt Beschäftigte im September 2022 über den Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von ungekürzt 300,00 EUR erhalten und zwar auch dann, wenn der Arbeitslohn im September 2022 komplett nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 % pauschal versteuert wird, allerdings nur dann, wenn es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt, § 117 Abs. 1 EStG-E. Hier soll der Arbeitgeber lt. Gesetzesbegründung durch eine Erklärung des Arbeitnehmers dokumentieren, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt (Fiktion der Anwendung der StKl I bis V).
Um Doppelzahlungen bei Arbeitnehmern zu vermeiden wird durch den Gesetzgeber als Stichtag der 1. September festgelegt. Für Personen, die am 1. September 2022 nicht in einem (ersten) Dienstverhältnis stehen, wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt.
Im Endergebnis wird daher auch bei (eigentlich) nicht begünstigten Personen wie z.B. Schülern, Studenten, Hausfrauen, Rentnern usw. die Ausübung einer eintägigen geringfügig entlohnte Beschäftigung am 01.09.2022 ausreichen, um die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber zu erhalten bzw. bei Ausübung der Beschäftigung an einem anderen Tag im Kalenderjahr 2022 durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung 2022.
Ferner ist jetzt geplant, dass der Arbeitgeber zur Überprüfung der Zahlungen durch die Finanzverwaltung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 den Großbuchstaben „E“ übermittelt, § 117 Abs. 3 EStG-E.
Die endgültige Verabschiedung der Regelungen zur Energiepreispauschale ist auf der 1021. Sitzung des Bundesrates am 20.05.2022 vorgesehen.
27.03.2022
Aktuelles BMF-Schreiben vom 15.03.2022 zu Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
20.03.2022
Corona-Maßnahmen: Was gilt über den 19.03.2022 hinaus?
Die 3G-Regel am Arbeitsplatz (§ 28b Abs. 1 IfSG a.F.), die Homeoffice-Angebotspflicht (§ 28b Abs. 4 IfSG a.F.) und die Testangebotspflicht (§ 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzordnung a.F.) sind mit Ablauf des 31.03.2022 in der bisherigen Form weggefallenen und durch deutlich abgeschwächte Regelungen in § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzordnung in der vom 20.03. bis 25.05.2022 gültigen Fassung ersetzt worden.
→ Referentenentwurf des BMAS zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Stand: 14.03.2022 – 11 Seiten (PDF) (verabschiedet durch Beschluss der Bundesregierung vom 16.03.2022, gültig vom 20.03. bis zum 25.05.2022)
Die Regelungen zur pandemiebedingten Kinderbetreuung sowohl im § 45 Abs. 2a SGB V (Anspruch auf Kinderkrankengeld) als auch im § 56 Abs. 1a IfSG (Anspruch auf steuerfreie Verdienstausfallentschädigung) wurden bis zum 23.09.2022 verlängert.
Die ersten Bundesländer versagen Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1 IfSG bei nicht geboosterten Arbeitnehmern in Quarantäne.
20.03.2022
Arbeitslohnspende zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
Wichtiger Hinweis:
Nach dem aktuellen Stand wird aber die Sozialversicherung nicht mitspielen, da die Regelung zur Beitragsfreiheit in § 1 Nr. 11 SvEV nicht anwendbar ist.
20.03.2022
Aktuelle Übersichten zu den lohnsteuerlichen Werten und Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 01.01.2022
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
Weitere Downloadangebote finden Seminarteilnehmer/innen in der Infobox zur Jahreswechselveranstaltung 2021/2022.
13.03.2021
Neue BMF-Schreiben zu steuerbegünstigten Mobilitätsleistungen des Arbeitgebers (Dienstwagenversteuerung, E-Bike-Überlassung und pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschüsse)
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ BMF-Schreiben vom 18.11.2021 zur Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen – 23 Seiten (PDF)
Alle drei BMF-Schreiben werden ausführlich auf unseren Update-Veranstaltung Anfang Mai 2022 besprochen. Weitere Downloadangebote finden Seminarteilnehmer/innen in der Infobox zur Jahreswechselveranstaltung 2021/2022.
20.02.2022
Eilmeldung: Die Ampel zieht die Reißleine und verschiebt die endgültige Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheidinung (eAU) auf den 01.01.2023
Am 18.02.2022 hat der Deutsche Bundestag im Rahmen des „Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ (Artikel 4b der Bundesrats-Drucksache 18/22 vom 18.02.2022) beschlossen, den Übergangszeitraum für die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) um sechs Monate zu verlängern und die endgültige Einführung der eAU (mit unveränderten Regelungen) auf den 01.01.2023 zu verschieben.
Grund für die Verschiebung ist insbesondere die (durch das Coronavirus bedingte) in einigen Regionen immer noch schleppend verlaufende Anbindung der Ärzte und Krankenhäuser an die Telematikinfrastruktur (TI) und die damit für die Arbeitgeber verbundene Abkürzung der Erprobungsphase.
Aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 20/734):
„Bedingt durch die Auswirkungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie hat sich die Einführung der elektronischen Übertragung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten an die Krankenkassen erheblich verzögert, so dass zum bisher vorgesehenen Endzeitpunkt der Pilotphase am 1. Juli 2022 nicht bei allen Vertragsärzten die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung an die Krankenkassen gegeben sind. Um sicherzustellen, dass das Abrufverfahren durch die Arbeitgeber, das auf die Meldungen durch die Ärzte an die Krankenkassen angewiesen ist, reibungslos erprobt werden kann, ohne dass technische Probleme ggf. arbeitsrechtlich negative Auswirkungen für die Arbeitnehmer haben, soll die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten deshalb um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.“
Inhaltliche Veränderungen des Verfahrens (z.B. bei den Anforderungs- und Antwortdatensätzen) sind mit der beabsichtigten Verschiebung des endgültigen Einführungszeitpunktes nicht verbunden.
Die endgültige Endscheidung über die Verschiebung der Maßnahme fällt in drei Wochen auf der 1017. Sitzung des Deutschen Bundesrat am 11.03.2022.
02.01.2022
Aktuelle Übersichten zu den lohnsteuerlichen Werten und Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 01.01.2022
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Leseprobe Seminarmappe 2002: Auszug aus dem Kapitel 2 (KV-Zusatzbeiträge 2022) – 7 Seiten (PDF)
Weitere Downloadangebote finden Seminarteilnehmer/innen in der Infobox zur Jahreswechselveranstaltung 2021/2022.
05.12.2021
Neue BMF-Schreiben im 2. Halbjahr 2021 (Pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschüsse, Aktienüberlassung und betriebliche Altersversorgung)
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ BMF-Schreiben vom 18.11.2021 zur Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen – 23 Seiten (PDF)
Weitere Downloadangebote finden Seminarteilnehmer/innen in der Infobox zur Jahreswechselveranstaltung 2021/2022.
04.08.2021
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021 / Neue Vordrucke für geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021 – 160 Seiten (PDF)
11.06.2021
Rundschreiben der Spitzenverbände der SV-Träger vom 31.05.2021 zu den Änderungen bei der kurzfristigen Beschäftigung ab 01.03. bzw. 01.06.2021
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
09.05.2021
BMF-Schreiben vom 20.04.2021 zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Ab sofort steht an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfe für eine Übergangszeit zur Verfügung:
18.04.2021
BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Ab sofort steht an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfe für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug – 10 Seiten (PDF)
18.04.2021
BMF-Schreiben vom 11.02.2021 zur Bewertung von Sachbezügen
Ab sofort steht an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfe für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ BMF-Schreiben vom 11.02.2021 zur Bewertung von Sachbezügen – 2 Seiten (PDF)
17.04.2021
Aktuelle Übersichten zu den lohnsteuerlichen Werten und Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 01.04.2021
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Zahlenübersicht zur Lohnsteuer – Stand: 18.04.2021 – 28 Seiten (PDF)
→ Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes – Stand: 01.04.2021 – 6 Seiten (PDF)
28.03.2021
Neuer FAQ-Katalog des BMF „Corona“ (Steuern) vom 18.03.2021
Ab sofort steht an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfe für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Überarbeiteter FAQ-Katalog des BMF „Corona“ (Steuern) vom 18.03.2021 – 36 Seiten (PDF)
31.01.2021
Anspruchkonkurrenz zwischen „Pandemie-Kinderkrankengeld“ gem. § 45 SGB V und Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG
Soweit ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, ist dieser u.E. vorrangig gegenüber der steuerfreien Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG, § 45 Abs. 2b SGB V. Ob der Arbeitnehmer ein generelles Wahlrecht hat, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Lt. FAQ-Katalog der Landesdirektion Sachsen besteht ein solches Wahlrecht! Praxistipp: Bei Bedarf eine schriftliche Rückversicherung bei der zuständigen Behörde anfordern, ob die vg. Rechtsauffassung geteilt wird.
Erläuterung:
Problematisch ist die „Schadensminderungspflicht“ bei der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG. Wir gehen daher davon aus, dass die Nicht-Inanspruchnahme des „Pandemie-Kinderkrankengeldes“ einen verschuldeten Verdienstausfall darstellen kann, der die Behörde berechtigt, die Verdienstausfallentschädigung zu verweigern.
Zumindest bei der Landesdirektion Sachsen ist wohl Entwarnung angesagt (die Behörde in Chemnitz ist auch bei der Problematik des § 616 BGB „recht locker“, vgl. Seite 3a (19) der Seminarmappe). In den neuen FAQs heißt es unter II.16. unter https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16340&art_param=854:
„Wenn ein Elternteil für Zeiträume ab dem 5. Januar 2021 Kinderkrankengeld wegen Schul- oder Kitaschließung oder wegen Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen bzw. Einschränkung der Betreuungsangebote der Kita beansprucht, kann für diese Arbeitstage nicht gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG geltend gemacht werden. Die Eltern haben also ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes oder der Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1a IfSG. Eine vorsätzliche Doppelbeantragung wird strafrechtlich verfolgt.“
Praxistipp für Arbeitgeber bei Zuständigkeit anderer Behörden:
Bei Bedarf den aktuellen FAQ-Katalog der zuständigen Behörde prüfen oder eine schriftliche Rückversicherung bei der zuständigen Behörde einholen, ob die vg. Rechtsauffassung geteilt wird.
02.01.2021
Aktuelle Übersichten zu den lohnsteuerlichen Werten und Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 01.01.2021
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Leseprobe Seminarmappe 2021: Auszug aus dem Kapitel 2 (KV-Zusatzbeiträge 2021) – 6 Seiten (PDF)
31.12.2020
Neuer FAQ-Katalog des BMAS zur Kurzarbeit vom 22.12.2020
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
26.12.2020
Neuer FAQ-Katalog des BMF „Corona“ (Steuern) vom 22.12.2020
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12.12.2020
Update zum Jahressteuergesetz 2020
(Bundestag: 16.12.2020, Bundesrat: 18.12.2020)
NEUE HOMEOFFICE-PAUSCHALE FÜR DIE JAHRE 2020/2021
Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Der Finanzausschuss beschloss am Mittwoch auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (19/22850).
Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.
„Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“, heißt es in dem Änderungsantrag.
Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen.
ÜBUNGSLEITERPAUSCHALE UND EHRENAMTSFREIBETRAG
Die von der Koalition eingefügten Änderungen betreffen eine ganze Reihe von Sachverhalten. So sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.
VEREINFACHTER SPENDENNACHWEIS
Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk, und Ortsverschönerung aufgenommen.
ERHÖHUNG DES ENTLASTUNGSBETRAGS FÜR ALLEINERZIEHENDE WIRD ENTFRISTET
Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.
ANHEBUNG DER SACHBEZUGSFREIGRENZE ZUM 01.01.2022
Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro beziffert. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.
VERLÄNGERUNG DER STEUERBEFREIUNG VON CORONA-BEIHILFEN / CORONA-SONDERZAHLUNGEN BIS 30.06.2021
Eine Ergänzung nahm der Ausschuss bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31 Dezember 2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert.
Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen. In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden könne. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages werde gestreckt, erläutert die Koalition in den Antrag.
Quelle: hib 1370/2020
05.12.2020
Neue BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht
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15.11.2020
Corona-Beihilfe / Corona-Prämie / Corona-Sonderzahlung: Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung
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02.10.2020
Elektromobiltät: Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Lieferung von Ladestrom und Überlassung von Ladestationen für private Elektro(hybrid)fahrzeuge von Arbeitnehmern
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15.09.2020
Aktuelle Hinweise zur Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
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→ Pfändung und Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG – 4 Seiten (PDF)
→ FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit zu § 56 IfSG – 21 Seiten (PDF)
15.09.2020
Aktuelle Hinweise zum Kurzarbeitergeld
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15.09.2020
Aktuelle Hinweise zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
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15.09.2020
Aktuelle Hinweise zum Arbeitsschutz bei Mutterschutz und im Homeoffice
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09.07.2020
Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeitergeldbezug
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28.06.2020
Entwurf eines Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderbonus (Ergänzung zu unseren Update-Seminaren im Juni)
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, insbesondere durch den Beschluss des Finanzuausschusses am 23.06.2020, hat es noch Änderungen bei den Detailregelungen gegeben.
– Verbesserung beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)
Durch die Freibetragserhöhung von (4.008,00 EUR ./. 1.908,00 EUR = ) 2.100,00 EUR ergibt sich für alleinerziehende Mütter und Väter eine monatliche Steuerentlastung von (2.100,00 EUR : 12 = 175,00 EUR x angenommen 35 % persönlicher Spitzensteuersatz = ) 60,00 EUR.
– Einführung eines einmaligen Kinderbonus i.H.v. 300,00 EUR je Kind
Nach dem Beschluss des Finanzausschusses vom 23.06.2020 soll der Kinderbonus von den zuständigen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit in zwei Raten an die Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden, und zwar zusammen mit den Kindergeldzahlungen für September 2020 (200,00 EUR) und Oktober 2020 (100,00 EUR) statt 2 x 150,00 EUR.
Wegen der Anrechnung des Kindergeldes auf den Kinderfreibetrag profitieren letztlich vom Kinderbonus „nur“ Elternpaare bis etwa 85.000,00 EUR zu versteuerndes Einkommen. Hartz IV-Empfänger bekommen den Kinderbonus nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
17.06.2020
Neues BMF-Schreiben: Steuerliches Aus für die meisten Prepaid-Kreditkarten jetzt wohl endgültig rückwirkend zum 01.01.2020 besiegelt
Das angekündigte BMF-Schreiben soll restriktiv ausfallen und in zwei, drei Wochen veröffentlicht werden.
Im Wesentlichen werden wohl rückwirkend zum 01.01.2020 die Grundsätze gelten, die in den Jahreswechselveranstaltungen besprochen wurden, d.h. nicht alle, aber die meisten Karten stehen vor dem steuerlichen Aus.
→ Handelsblatt online vom 16.06.2020: Sachbezüge – Steuerfreie Guthabenkarten werden unattraktiver
14.06.2020
Neue Tabellen für Kurzarbeitergeldbezug ab Juni 2020
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
13.06.2020
Antragsformular zur Erstattung der Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen behördlich angeordneter Quarantäne
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
06.06.2020
Neuer FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) – Stand: 5. Juni 2020
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
04.06.2020
Corona-Konjunkturpaket 2020
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27.05.2020
Erhebliche Veränderungen bei den Umzugskostenpauschalen zum 01.06.2020
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23.04.2020
Koaltionsspitzen beschließen Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld ab 1. Mai
Das Kurzarbeitergeld beträgt derzeit 60 % bzw. 67 % für Arbeitnehmer mit Kindern.
Die Neuregelung, auf die sich die Partei- und Fraktionsvorsitzenden von CDU, CSU und SPD gestern Nacht verständigt haben, sieht im Detail vor, dass in den ersten drei Monaten die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze weiterhin gelten. Ab dem 4. Monat werden künftig 70 oder 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann 80 oder 87 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgeltes gezahlt.
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes soll davon abhängig gemacht werden, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt.
Der Bezug des Kurzarbeitergeldes wird begrenzt bis längstens Ende 2020. Zudem wird die Hinzuverdienstmöglichkeit für Arbeitnehmer in Kurzarbeit verbessert. Die neue Regelung sieht vor, dass betroffene Arbeitnehmer bei neu aufgenommenen Nebentätigkeiten vom 1. Mai 2020 bis zum Jahresende anrechnungsfrei mehr hinzuzuverdienen dürfen, nämlich bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens.
Kurzarbeitergeld im |
Monat 1 bis 3 |
Monat 4 bis 6, |
Monat 7 ff., |
Bei unter |
60 % / 67 % |
60 % / 67 % |
60 % / 67 % |
Bei mindestens |
60 % / 67 % |
70 % / 77 % |
80 % / 87 % |
Folgerungen:
– Das erhöhte Kurzarbeitergeld mit 77 % (mit Kindern) bzw. 70 % (ohne Kinder) kann frühestens ab Juni 2020 gezahlt werden, und auch nur dann, wenn die Kurzarbeit bereits im März 2020 begonnen hat. Bei Beginn der Kurzarbeit im April wird das erhöhe Kurzarbeitergeld mit 70 % / 77 % frühestens ab Juli 2020 gezahlt.
– Das erhöhte Kurzarbeitergeld mit 87 % (mit Kindern) bzw. 80 % (ohne Kinder) kann frühestens ab September 2020 gezahlt werden, und auch nur dann, wenn die Kurzarbeit bereits im März 2020 begonnen hat. Bei Beginn der Kurzarbeit im April wird das erhöhe Kurzarbeitergeld mit 80 % / 87 % frühestens ab Oktober 2020 gezahlt.
14.04.2020
Ausstehendes BMF-Schreiben zur 44,00 EUR-Grenze für das Kalenderjahr 2020 eigentlich überflüssig
Leider liegt das angekündigte BMF-Schreiben zur Anwendung der 44,00 EUR-Grenze ab 01.01.2020 immer noch nicht vor. Da in Berlin zurzeit andere Probleme Priorität haben, hat sich unsere Einschätzung, das klarstellende BMF-Schreiben würde spätestens Ostern 2020 vorliegen, bisher leider nicht bestätigt.
Wir schlagen daher vor, bei unsicheren Fallgestaltungen wie bei der Verwendung von Prepaid-Kreditkarten o.ä. bei Bedarf die konkrete Auffassung der Finanzverwaltung über eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG versuchen in Erfahrung zu bringen. Dies ist ohnehin die einzigste Möglichkeit für Arbeitgeber, individuelle Rechtssicherheit zu erlangen. Und: Teilweise haben Seminarteilnehmer – wenn auch nur befristet bis zur Veröffentlichung des angekpndigten BMF-Schreibens – positive Auskünfte ihrer Betriebsstättenfinanzämter erhalten!
Praxis-Tipp:
Durch die neuen Regelungen zur „Corona-Prämie“ i.H.v. 1.500,00 EUR eröffnen sich jedoch für dieses Jahr u.E. viel interessantere Möglichkeiten als kostenintensive und rechtsunsichere Prepaidkarten-Modelle z.B. die Zahlung eines steuerfreien Zuschusses i.H.v. 150,00 EUR monatlich rückwirkend ab dem 01.03.2020, auch als Barlohn, auch für Branchen, die nicht systemrelevant sind, vgl. Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 16/2020 vom 17.04.2020 Seite 1099 und nachfolgendes BMF-Schreiben vom 09.04.2020.
→ Seminarmappe 2020: Tischvorlage 1 (Zahlenübersicht Lohnsteuer) – Stand: 09.04.2020 – 26 Seiten (PDF)
09.04.2020
Einmaliger Corona-Bonus für Arbeitnehmer bis zu 1.500,00 EUR steuer- und beitragsfrei
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
06.04.2020
Rundschreiben der Spitzenverbände der SV-Träger und des GKV-Spitzenverbandes zu den Regelungen zum Corona-Virus
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ rds-20200330-zeitgrenzen-kurzfristig-beschaeftigte
→ rds-20200402-entschaedigung-quarantaene
→ rds-20200317-coronavirus-svrecht
30.03.2020
Corona-Virus-Soforthilfsprogramm für hessischen Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
27.03.2020
Grundlagenwissen Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Teile aus der Broschüre der Bundesregierung „A – Z der Arbeitsförderung“ für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Grundlagenwissen zum Arbeitslosengeld I, Alg II und (Existenz-)Gründungszuschuss – 12 Seiten (PDF)
→ Grundlagenwissen zum Insolvenzgeld – 4 Seiten (PDF)
27.03.2020
Aktuelle Hinweise zu Lohnpfändung, Lohnabretung und Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Infoblatt der Bundesregierung zur Reform der Verbraucherinsolvenz zum 01.07.2014 – 5 Seiten (PDF)
26.03.2020
Corona-Pandemie: Zinslose Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Musterantrag zur zinslosen Stundung der SV-Beiträge – 1 Seite (Word)
Kurz-Zusammenfassung:
Der GKV Spitzenverband hat am 25.03.2020 Empfehlungen für einen erleichterten Stundungszugang herausgegeben. Dabei sollen aber die krisenbedingten Verbesserungen bei Kurzarbeit sowie die neuen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie z.B. Kredite und Fördermittel, vorrangig genutzt werden. Auf Antrag können derzeit Sozialversicherungsbeiträge bis einschließlich Mai 2020 gestundet werden. Stundungszinsen fallen nicht an.
25.03.2020
Corona-Sozialschutzpaket der Bundesregierung
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Pressemitteilung des BMAS vom 23.03.2020 zum Sozialschutz-Paket der Bundesregierung – 3 Seiten (PDF)
→ Referentenentwurf zum Sozialschutz-Paket der Bundesregierung (Stand: 23.03.2020) – 46 Seiten (PDF)
Wichtige Änderungen für die Entgeltabrechnung und Personalbetreuung:
- Neuregelung der Entgeltfortzahlung für Eltern mit Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bei coronabedingter Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule, § 56 Abs. 1a und 2 IfSG-E,
- Vorübergehender Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen auf das Kurzarbeitergeld, § 421c SGB III-E,
- Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in der Zeit vom 01.03. bis 31.10.2020 von 3 Monate oder 70 Arbeitstage auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage, § 115 SGB IV,
- Befristete Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Vollrente wegen Alters von 6.300,00 EUR auf 44.590,00 EUR bis 31.12.2020, § 302 Abs. 8 SGB VI-E.
25.03.2020
Mustervereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einführung von Kurzarbeit
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
23.03.2020
Aktualisierte Hinweise für Arbeitgeber zum Corona-Virus
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Aktualisierte Hinweise zu Corona von Hessenmetall (Stand: 20.03.2020) – 18 Seiten (PDF)
19.03.2020
Erklärvideo und FAQ-Katalog zur Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
→ Link zum Erkärvideo zur Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit (Gesetz vom 13.03.2020 und BMAS-Verordnung vom 16.03.2020 mit den rückwirkenden Änderungen zum 01.03.2020) sind im Vorspann berücksichtigt): https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
18.03.2020
Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungs- und Freistellungsansprüche sowie Kurzarbeit bei COVID-19-Ausbruch (Coronavirus)
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
06.02.2020
BMF-Schreiben vom 05.02.2020 zu Einschränkungen beim Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
19.01.2020
Neue Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführung des Verfahrens U1 und U2 ab 01.01.2020
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
19.01.2020
Neues Besprechungsergebnis der SV zu Tod und Urlaubabgeltung, betriebliche KV, Mehrarbeitszuschläge für Tz-Kräfte und verbilligter Wohnungsüberlassung
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
11.01.2020
Erlasse vom 09.01.2020: Geldwerter Vorteil bei Entgeltumwandlungen zugunsten eines (Elektro-)Fahrrades nur noch mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
11.01.2020
Preise für BahnCards ab 01.01. bzw. 01.02.2020 reduziert
Aufgrund der Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 7 % im Schienbahnfernverkehr hat die Deutsche Bahn AG die Preise für die BahnCard 100 zum 01.01.2020 um gut 10 %, nämlich von 7.435,00 EUR auf 6.685,00 EUR (1. Klasse) bzw. von 4.395,00 EUR auf 3.952,00 EUR (2. Klasse) abgesenkt.
Die Preise für die BahnCard 50 und 25 sinken zum 01.02.2020 ebenfalls um 10 % z.B. von 62,00 EUR auf 55,70 EUR bzw. von 255,00 EUR auf 255,00 EUR, vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11.01.2020.
05.01.2020
Überarbeitung der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
Ab sofort stehen an dieser Stelle als Ergänzung zum Seminarmodul LOSO 12 und LOSO 17 als Download (PDF-Datei) folgende Arbeitshilfen für eine Übergangszeit zur Verfügung:
Zum ersetzenden Scannen von Reisekostenlegen durch den Arbeitnehmer vgl. Rz. 130 bis 141 des BMF-Schreibens vom 28.11.2019.
Zum Datenzugriff durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vgl. Rz. 158 bis 178 des BMF-Schreibens vom 28.11.2019.
Weitere Meldungen im Archiv:
→ Online-Informationsdienst – Archiv 2019
→ Online-Informationsdienst – Archiv 2018
→ Online-Informationsdienst – Archiv 2017
→ Online-Informationsdienst – Archiv 2016
→ Online-Informationsdienst – Archiv 2015
→ Online-Informationsdienst – Archiv 2014
→ Online-Informationsdienst – Archiv 2013
Aktuelle Seminartipps für das Personalbüro und die Entgeltabrechnung:
→ Aktuelle Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum Jahreswechsel
→ Aktuelle Themen aus dem Arbeits-, Lohnsteuer und Sozialversicherungsrecht (Frühjahr/Sommer)
→ Aktuelle Themen aus dem Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht (Sommer/Herbst)